Schufa löschen

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Harte Negativeinträge

Die Schufa speichert Daten aus den öffentlichen Schuldnerverzeichnissen, d.h. Informationen darüber, ob Sie eine Eidesstattliche Versicherung abgelegt haben, ob Sie Insolvenzantrag gestellt haben, ob dieser abgelehnt wurde, ob Sie eventuell Restschuldbefreiung erhielten usw.
 
Diese Daten bleiben 3 bzw. 5 Jahre, im Insolvenzverfahren sogar insgesamt 9 Jahre gespeichert( siehe unten).
Es ist dabei völlig unerheblich, ob Sie zwischenzeitlich eine Erbschaft gemacht, im Lotto gewonnen und vielleicht sogar Ihre Schulden beglichen haben.
Es ist völlig unerheblich, ob Sie sich bemühen, wieder Fuß zu fassen, vielleicht Arbeit haben, Ihren Verpflichtungen wieder nachkommen können, um Ihre Schulden zu tilgen – gerade dabei werden Sie durch diese Einträge massiv behindert! Oder glauben Sie etwa ernsthaft, Sie bekommen die neue kleinere, kostengünstigere Wohnung mit einem EV- (= Eidesstattliche Versicherung) Vermerk? Der Vermieter wird Ihnen mitteilen, er habe sich für einen anderen Bewerber entschieden.
 

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Auch eine Umschuldung von einem teuren zu einem günstigeren Kredit wird nicht machbar sein.
Wird ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, dann wird dies für die Dauer von 5 Jahren im Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte gespeichert. Entsprechend wird diese Information für 5 Jahre taggenau im SCHUFA-Datenbestand gespeichert und weitergegeben.
 
Mit der Aufhebung/dem Abschluss eines Insolvenzverfahrens beginnt die Dauer der Wohlverhaltensperiode. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung bleibt für diese Zeit (6 Jahre taggenau) bis zur Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gespeichert.
Die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung wird dann nach einem weiteren Zeitraum von 3 Jahren zum Jahresende aus dem SCHUFA-Datenbestand gelöscht.
Entsprechend werden auch die von den Schufa-Vertragspartnern gemeldeten Forderungen erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit einem Erledigungsvermerk versehen werden, der wiederum nach 3 Jahren gelöscht wird. Insgesamt bleiben somit die Informationen über ein Verbraucherinsolvenzverfahren 9 Jahre im Schufa-Datenbestand. Also auch nach 6 Jahren Wohlverhaltens und Erledigung aller Schulden wird diese Information noch für weitere 3 Jahre Ihr Leben mühsam machen.
 
Angeblich geschieht dies, um die Interessen der Wirtschaft zur Einschätzung eines geschäftlichen Risikos gegen die eines Verbrauchers abzusichern. Forderungen werden somit nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit einem Erledigungsvermerk versehen, aber erst 3 Jahre nach Erledigung gelöscht.

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Was kann man also tun?

Trotz der beschönigenden Selbstdarstellung der Schufa können Schufa-Einträge dem Betroffenen das Leben sehr schwer machen. Die Teilhabe am wirtschaftlichen Leben wird erheblich erschwert. Der Abschluss von vielen Verträgen wird teilweise sogar ganz unmöglich.
Wir zeigen Ihnen, den von Schufa-Einträgen Betroffenen, auf diesem Portal, wie man sich gegen Einträge bei der Schufa wehren kann. Nutzen Sie hierzu die entsprechenden Musterbriefe.
 

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Löschen harter Negativ-Einträge

Harte Negativeinträge resultieren aus den Schuldnerverzeichnissen bei den Amtsgerichten.
Sie können davon ausgehen, dass es gerade hier sehr problematisch und schwierig ist, diese Einträge löschen zu lassen.
Die meisten Betroffenen gehen davon aus, dass mit der Löschung im amtlichen Schuldnerverzeichnis automatisch auch der entsprechende Eintrag bei der Schufa ausgetragen wird. Dies ist keineswegs der Fall!
Zwar wird wie beim Amtsgericht auch bei der Schufa dieser Eintrag nach drei Jahren automatisch wieder gelöscht. Wer aber aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht wird, wird bei der Schufa jedoch bis zum Ablauf dieser drei Jahre weiterhin negativ gelistet!

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Löschung des Negativ-Eintrags bei der Schufa:
Der Schuldner muss bezüglich der Schufa (oder anderer Auskunftsdienste) selbst – mit geringem Aufwand – aktiv werden. Wie die Löschung erfolgt, zeigen die Musterbriefe.
Gemäß § 915a Abs. 2 ZPO werden Einträge in das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht gelöscht, wenn der Schuldner nachgewiesen hat, dass er den Gläubiger, der das Verfahren zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung betrieben hat, befriedigt hat, oder der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht bekannt geworden ist.
Die erfolgte Löschung bei dem Schuldnerverzeichnis ist der Schufa nachzuweisen. Diese nimmt dann die Löschung des Eintrages in ihrem Datenbestand vor.
 
Die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis kann beantragt werden beim zuständigen Amtsgericht. Sie müssen in dem Antrag glaubhaft machen, dass Sie die Schuld beglichen haben. Das tun Sie, indem Sie eine Bestätigung des Gläubigers beilegen, dass Sie die Schuld bezahlt haben und die Sache erledigt ist.
Anschließend beantragen Sie die Löschung des Eintrags bei der Schufa und weisen die Löschung durch das Amtsgericht nach.
Regelmäßig erfolgt die Löschung aus dem Schufa-Verzeichnis kraft der gesetzlichen Fristen, wie sie zuvor schon genannt wurden, nämlich:
  • Kundenkonten des Handels nach drei Jahren;
  • Kredite nach drei vollen Jahren nach dem Jahr der Rückzahlung;
  • Daten über nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte drei Jahre nach der ersten Speicherung.
Voraussetzung dafür ist jedoch: Alle berechtigten Forderungen wurden beglichen, Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte nach drei Jahren. Wenn also seit Ihrem Eintrag mehr als 3 Jahre vergangen sind, muss die Schufa den Eintrag löschen. Die Frist der 3 Jahre beginnt mit dem Datum der Eintragung. Kontrollieren Sie dies!
Beachten Sie für die Löschung harter Negativeinträge die Musterbriefe 2 und 3.
 

Jeden Tag Reicher

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