Schufa löschen

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Weiche Negativeinträge

Bei den durch Vertragspartner der Schufa veranlassten Eintragungen kommt eine Löschung nur unter den nachstehenden Voraussetzungen in Betracht. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Widerruf der Schufa-Eintragung ist dabei immer der Beseitigungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog.
Verletzt wäre z.B. durch die Eintragung bei der Schufa das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinn des § 823 I BGB.
 
Dabei gibt es verschiedene Wege und Möglichkeiten:
 
 

1. Wenn der Eintrag falsch ist

 

Zunächst haben Sie einen Anspruch auf Löschung des Eintrages bei der Schufa, wenn die dort gespeicherten Daten falsch sind. Dies kann verschiedene Ursachen haben:
  • Denkbar wäre eine Personenverwechslung, so dass die schlechte Merkmale, die eine andere Person mit demselben Namen aus demselben Ort verursacht hat, zu Ihren Lasten eingetragen wurde. Dies ist tastsächlich wenig wahrscheinlich, ist aber auch schon passiert.
  • Falsch ist der Eintrag auch, wenn die dem Eintrag zugrunde liegende Forderung aus anderen Gründen nicht besteht.
  • Falsch ist ein Eintrag auch, wenn die Geschäftsbeziehung schon seit längerem (3 Jahre ) nicht mehr besteht.
  • Schließlich, und dies ist möglicherweise besonders wichtig für Sie, ist der Eintrag falsch, wenn die Forderung streitig ist, denn bestrittene und streitige Forderungen dürfen nicht eingetragen werden. Dabei ist es noch nicht einmal erforderlich, dass die Angelegenheit schon „rechtshängig“ ist, d.h. der Gläubiger geklagt hat. Wichtig allein ist die Tatsache, dass Sie die Forderung bestreiten. Dies sollten Sie dann dem etwaigen Gläubiger auch schriftlich mitteilen und gegenüber der Schufa belegen.

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Hinweis:
Diese Variante ist besonders wichtig wenn Sie es mit Inkassobüros zu tun haben, die vielleicht ominöse Forderungen aus Ihren Internetsurfgewohnheiten (z.B. wegen Downloads oder dubiosen Abo-Verträgen usw.) eintreiben wollen. Diese Forderungen dürfen NICHT bei der Schufa eingetragen werden, so lange Sie diese bestreiten!
Die Inkassobüros drohen gerne mit einem möglichen negativen Schufa-Eintrag. Lassen Sie sich nicht einschüchtern! Dies ist illegal und könnte als Nötigung ausgelegt werden.
(Schreiben Sie dies dem Inkassobüro – Sie werden erstaunt sein, wie ruhig diese sich fortan verhält)

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Natürlich sind noch weitere Varianten falscher Einträge sind denkbar.
Die bisherigen Erfahrungen von Verbraucherschützern und Rechtsanwälten zeigt, dass der Datenbestand der SCHUFA häufig Fehler aufweisen kann. Allzu oft sind Voranschriften veraltet und Einträge nicht mehr aktuell.
Darum, dass die Daten berichtigt oder gelöscht werden, müssen Sie sich selbst kümmern.
Sie müssen sich an die zuständige SCHUFA-Geschäftsstelle oder an eines der Verbraucherservicezentren, z.B. in Hannover oder Bochum wenden und nach den Paragraphen 33ff. des Bundesdatenschutzgesetzes die Löschung, Sperrung oder Berichtigung der falschen Daten verlangen. Verwenden Sie hierzu Musterbrief 4 oder 5 (BITTE BEACHTEN: Passen Sie die jeweilige Begründung auf Ihren Fall an!!!).
 
Es ist auch durchaus sinnvoll, parallel die Berichtigung der Daten vom jeweiligen Vertragspartner der Schufa (beispielsweise einer Bank) zu verlangen, weil derjenige, der die falsche Eintragung verursacht hat, zu deren Widerruf gegenüber der Schufa verpflichtet ist und gegebenenfalls für die Folgen eines unrichtigen Eintrags haftet.
 

Jeden Tag Reicher

 

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